Informationen zur Grundsteuer

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die bayerischen Vordrucke "Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)" und die dazugehörigen Ausfüllanleitungen nun in den Finanzämtern ausliegen.

Diese sind auch auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt "Anzeige von Änderungen" - "Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?" abrufbar.

 

Die Kommunen erhalten keine Vordrucke. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzämter.

 

Folgende Änderungen müssen z.B. angezeigt werden:

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Beispiele:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

 

Die Änderungen müssen auch dann angezeigt werden, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

 

Bis wann muss die Anzeige beim Finanzamt sein?

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

 

Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten: