Wahlberechtigt sind alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.